Die Satzung Stand 4/17
Satzung der Bedburger Tabletop Freunde
Errichtet am 15.03.2015
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bedburger Tabletop Freunde“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bedburg/Nordrhein-Westfahlen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Die Bedburger Tabletop Freunde verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellbau- und Tabletophobbys.
3. Der Satzungszweck wird durch gemeinschaftliches Modellbauen und Nutzen von
Modellbauanlagen verwirklicht.
4. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein und seine Mitglieder
lehnen Rassismus und Extremismus jeglicher Art ab und sehen sich als Teil einer demokratischen
Gesellschaft.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 2.1 Folgende Ziele sollen wie folgt verwirklicht werden:
1. Die Bekanntmachung und Förderung von Tabletop & Modellbau, speziell im Raum Bergheim /
Nordrhein-Westfahlen durch unter anderem das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von
Tabletopturnieren / Spielen und das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von Veranstaltungen
zum Thema Tabletop & Modellbau.
2. Das Ausrichten und Durchführen von Tabletopspielen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede
juristische Person werden oder jede minderjährige Person mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet mehrheitlich über den Aufnahmeantrag.
3. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt
kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals erklärt
werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise geschädigt oder die Ihm nach Satzung obliegenden Pflichten wiederholt
verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des
Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens
zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Bedburger Tabletop Freunde
aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.Nur aktive Mitglieder haben
Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Bedburger Tabletop Freunde zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitlgiesbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten der Bedburger Tabletop Freunde zu unterstützen.
3. Der Wechsel des Mitgliedschaftsstatus von aktiv zu passiv und umgekehrt kann nur quartalsweise durchgeführt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge eines Kalenderjahres sind monatlich zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die
Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Beitragssätze werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB
und die Führung der Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, seinem Stellvertreter,
dem Kassenwart und dem Schriftführer.
3. Der Verein wird durch 2 beliebige Mitglieder des Vorstandes vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur
Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung
eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers
im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung der folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per
E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand
nicht angenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung
gestellt wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der
Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein
Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich
vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss
über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der
Anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist
ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das
Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu
bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
gemeinnützige Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bedburg, den 15.3.15
Gründer:
Dennis Abraham Sebastian Zöller Manuel Pilz
Kevin Abraham Stefan Schuirmann Florian Huxsohl
Robert Pawlowski Andreas Paulitschek